Die DSGVO gibt Ihnen in Artikel 17 ein ausdrückliches Recht auf Löschung – eines der stärksten Instrumente im Datenschutzrecht. Was sie nicht leistet: Sie beseitigt nicht automatisch das, was außerhalb der Website des Unternehmens indexiert ist. Dieser Leitfaden erklärt, was Sie verlangen können, wie Sie es richtig tun, und warum die Bestandsaufnahme vor dem Antrag entscheidend ist.
Was Artikel 17 Ihnen wirklich gibt
Das Recht auf Löschung greift in mehreren Fällen: wenn die Daten für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, wenn Sie eine Einwilligung widerrufen und keine andere Rechtsgrundlage besteht, wenn Sie der Verarbeitung widersprechen und keine überwiegenden berechtigten Gründe vorliegen, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig war, oder wenn eine rechtliche Pflicht zur Löschung besteht.
Artikel 17 Absatz 2 enthält eine Pflicht, die kaum jemand nutzt: Hat der Verantwortliche die Daten öffentlich gemacht, muss er angemessene Maßnahmen ergreifen, um andere Verantwortliche über den Löschantrag zu informieren. Das ist der Unterschied zwischen dem Löschen eines Eintrags auf einer Website und dem Löschen aus der Kette der Kopien, die davon angelegt wurden. Diese Pflicht ausdrücklich einzufordern, macht sie sichtbar.
Löschung ist nicht dasselbe wie Deindexierung
Die Löschung beim Verantwortlichen entfernt die Daten dort, wo sie gespeichert sind. Die Deindexierung sorgt dafür, dass eine Suchmaschine einen Link nicht mehr zu Ihrem Namen ausspielt – die Seite selbst kann online bleiben. Das ist rechtlich ein anderer Anspruch, gerichtet an ein anderes Unternehmen, mit einer anderen Abwägung.
Bei der Deindexierung wird zwischen Ihrem Interesse und dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen. Als Privatperson stehen Ihre Chancen grundsätzlich besser als bei Personen des öffentlichen Lebens. Alte, überholte oder unverhältnismäßige Treffer haben deutlich bessere Aussichten als aktuelle oder schwere Vorwürfe. Pauschale Anträge scheitern, URL-genaue Anträge mit Begründung haben echte Erfolgsaussichten.
Die Fristen, die gelten
Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags antworten. Die Frist beginnt mit dem Eingang, nicht mit der Bearbeitung. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann sie um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden – aber die Verlängerung muss innerhalb des ersten Monats unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden. Schweigen über einen Monat hinaus ist ein Verstoß.
Die Bearbeitung ist grundsätzlich kostenlos. Ein Entgelt darf nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen verlangt werden. Identitätsnachweise dürfen verlangt werden, wenn begründete Zweifel bestehen – aber nicht als Verzögerungstaktik. Wenn ein Unternehmen Ihre Identität anzweifelt, obwohl Ihr Anliegen klar ist, können Sie das gegenüber der Aufsichtsbehörde ansprechen.
So formulieren Sie den Antrag richtig
Richten Sie ihn an den Datenschutzbeauftragten oder die im Impressum bzw. in der Datenschutzerklärung genannte Stelle. Nennen Sie ausdrücklich Artikel 17 DSGVO und den Grund: Zweck entfallen, Einwilligung widerrufen, Widerspruch ohne überwiegende berechtigte Gründe. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung und, soweit relevant, die Information, welche Dritten die Daten erhalten haben.
Allgemeine Löschaufforderungen bringen allgemeine Antworten. Wirksam sind konkrete Angaben: Konto am Datum X geschlossen, Vertrag beendet, die in der eigenen Datenschutzerklärung genannte Speicherfrist abgelaufen. Wenn das Unternehmen selbst schreibt, es speichere sechs Monate, und Sie nachweisen, dass der Eintrag zwei Jahre alt ist, haben Sie ein Problem geschaffen, dessen Lösung für das Unternehmen einfacher ist als die Verteidigung.
Das BDSG und die Aufsichtsbehörden
Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die DSGVO im nationalen Recht, insbesondere bei Beschäftigtendaten, Videoüberwachung und bestimmten Verarbeitungen zu journalistischen oder wissenschaftlichen Zwecken. Für Sie als betroffene Person ist vor allem wichtig: Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die des Bundeslandes, in dem das Unternehmen sitzt, nicht die Ihres Wohnorts.
Sie können sich an die Aufsichtsbehörde wenden, wenn das Unternehmen nicht, unvollständig oder ablehnend reagiert. Die Behörde prüft und kann Maßnahmen ergreifen – Beanstandungen, Anordnungen, Bußgelder. Sie verschafft Ihnen aber keinen individuellen Vollstreckungstitel und keine Entschädigung; dafür ist der Zivilrechtsweg zuständig. In der Praxis ist die Behördenbeschwerde dann wertvoll, wenn Sie zusätzlich Schadensersatz nach Artikel 82 prüfen lassen wollen, weil sie die Nichtbeachtung dokumentiert.
Der Schritt, der vor allem anderen kommt
Jeder Löschantrag und jeder Deindexierungsantrag braucht dasselbe zuerst: eine Liste dessen, was existiert und wo. Sie können keine Löschung eines Eintrags verlangen, den Sie nicht gefunden haben, keinen Link deindexieren lassen, den Sie nicht identifiziert haben, und keinen Schaden durch alte indexierte Berichterstattung belegen, ohne zu wissen, welche Seiten sie tragen.
Deshalb kommt die Bestandsaufnahme vor der Korrespondenz. Unsere Analyse erfasst Erwähnungen in Pressearchiven, öffentlichen Registern, Gerichtslisten, vergessenen PDFs und People-Search-Aggregatoren und ordnet sie danach, welcher Weg tatsächlich greift: Löschung nach Artikel 17, Deindexierung über die Suchmaschine oder Entfernung an der Quelle. Sie erhalten die Landkarte, bevor Sie Wochen in Anträge investieren, die nie Erfolg haben konnten.